Stadtschulpflegschaft Soest - Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Stadtschulpflegschaft Soest ist die Vertretung der Eltern und Erziehungs-berechtigten der Schüler und Schülerinnen an den Schulen der Stadt Soest.
  2. Sie hat ihren Sitz in Soest.
  3. Sie führt den Namen Stadtschulpflegschaft Soest, abgekürzte Bezeichnung
    "SSP Soest".

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Zweck der SSP Soest ist:

  1. die Interessenvertretung der Elternschaft, der Schüler und Schülerinnen an den Schulen der Stadt Soest,
  2. die Optimierung des Systems Schule,
  3. die Anerkennung und Verankerung der schulformübergreifenden Stadt-, Gemeinde und Kreisschulpflegschaften im Schulmitwirkungsgesetz.

    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Unterstützung und Stärkung der Elternvertreter der einzelnen Schulen bei der Ausübung ihrer verfassungsgemäßen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und beim Schulträger,
    2. Organisation von gemeinsamen Informations-Veranstaltungen und das Ermöglichen von Erfahrungsaustausch.
    3. Kooperation mit der Stadt Soest, der Schulleiterkonferenz und den Schülervertretungen.
    4. Kooperation z.B. mit kommunalen Spitzenverbänden und dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung. Insbesondere wird die Zusammenarbeit mit den landesweit arbeitenden Elternvereinigungen, den Lehrerverbänden und Schulleitervereinigungen angestrebt
       
  4. Die SSP Soest ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Die Aufgaben der SSP Soest ergeben sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht der Eltern und Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken und die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Stadt zu vertreten. Sie umfassen Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der einzelnen Schulpflegschaften der städtischen Schulen hinausgehen.

§ 3 Organe der SSP Soest

  1. Organe der SSP Soest sind die Mitgliederversammlung (Delegierte der Schulpflegschaften) und der Vorstand.

§ 4 Versammlung der Stadtschulpflegschaft

  1. Die Versammlung der SSP Soest besteht aus den Schulpflegschaftsvorsitzenden der städtischen Schulen und bis zu drei Delegierten jeder Schule. Jede Schule hat eine Stimme.
  2. Die Versammlung wählt den Vorstand der SSP Soest.
  3. Die Versammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand, aus ihrer Mitte oder von einer Schulpflegschaft vorgelegt werden.
  4. Die Versammlung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Satzung abändern und der SSP Soest eine Geschäftsordnung geben.
  5. In Angelegenheiten, die nur eine Schulpflegschaft betreffen, kann gegen die Stimmen der betroffenen Schulpflegschaft kein Beschluss gefasst werden.
  6. Die Versammlung der SSP-Soest tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangt.
  7. Die Einberufung muss vom Vorstand mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail mit einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Versammlung mitzuteilen, über ihre Annahme in die Tagesordnung ist abzustimmen. Anträge zur Satzungsänderung sind hiervon ausgeschlossen.
  8. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch dann keine einfache Mehrheit zustande, ist der Antrag abgelehnt.
  10. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens die Teilnehmerliste und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse umfassen und ist vom Versammlungsleiter/in sowie dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 5 Vorstand der Stadtschulpflegschaft

  1. Der Vorstand der SSP Soest besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der 2. Vorsitzenden und dem oder der Schriftführer/in und dem oder der Kassierer(in).
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der SSP Soest.
  3. Er führt die Beschlüsse der Versammlung der SSP Soest aus.
  4. Die Vorsitzenden vertreten die SSP Soest nach außen, insbesondere gegenüber dem Schulträger, der Stadt Soest.
  5. Der Vorstand oder die Versammlung können für bestimmte Angelegenheiten ein Mitglied des Vorstandes oder der Versammlung mit der ständigen Vertretung der oder des Vorsitzenden betrauen und Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 6 Wahlordnung

  1. Wahlen finden in jedem zweiten Jahr zu Beginn des jeweiligen Schuljahres statt.
  2. In der SSP Soest ist aus der Versammlung der Delegierten innerhalb von vier Monaten der Vorstand zu wählen. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass die Wahl des oder der 1. oder 2. Vorsitzenden um ein Jahr verschoben wird. Die Verschiebung der Wahl innerhalb eines Jahres ist entweder für die oder den 1. oder 2. Vorsitzenden(e) möglich.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils in eigenen Wahlgängen zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält und die Wahl annimmt.
  4. Die Wahlen sind geheim, einstimmig kann die Versammlung von geheimer Wahl absehen.
  5. Die Mandatsdauer der Delegierten und Amtsdauer der Vorstände beträgt zwei Jahre. Die Delegierten und die Vorstände führen nach Ablauf der Mandatsdauer ihre Aufgabe solange weiter, bis die neuen Mandatsträger bzw. Vorstände ihr Amt angetreten haben.
  6. Das Mandat der Delegierten endet vorzeitig, wenn sie das Amt niederlegen, nicht mehr der Elternschaft der Schule angehören oder die Schule sie nicht mehr entsendet. Das Mandat geht auf die in dem entsendenden Gremium gewählte Stellvertretung über. Verliert auch diese ihr Mandat, sind Nachwahlen durchzuführen. Das Mandat wird durch das Volljährigwerden des Kindes des Delegierten nicht berührt.
  7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes der SSP Soest endet vorzeitig, wenn das Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder abgewählt wird. Die übrigen Vorstandsmitglieder rücken in der Reihenfolge ihrer Wahl auf. Über die Notwendigkeit einer Ergänzungswahl entscheidet der verbleibende Vorstand.

    Soest, im Mai 2004

COPYRIGHT: RA Ch. Klespe


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